Gemeinde

Bücherei
Hirschaid

 

 

BENUTZUNGSORDNUNG

 

Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung

von Benutzer bzw. Leser und Benutzerinnen bzw. Leserinnen verzichtet.

 §1

Benutzungsberechtigung

Die Gemeindebücherei Hirschaid ist eine gemeinnützige Einrichtung, die jedermann zur Verfügung steht. Die Bücherei ist berechtigt, vor der Zulassung zur Benutzung Einsicht in den Personalausweis/Reisepass des Benutzers zu nehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist vor der Zulassung zur Benutzung die Einverständniserklärung der Eltern notwendig.

§2

Büchereiausweis

Jeder Benutzer erhält einen Büchereiausweis. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar, jede Namensänderung oder jeder Wohnortwechsel ist anzuzeigen. Der Verlust des Ausweises ist unverzüglich zu melden; für jeden Schaden, der durch Missbrauch des Ausweises entsteht, haftet der Benutzer. Bei der Abmeldung ist der Ausweis zurückzugeben. Für die Erstellung eines Ausweises bzw. Ersatzausweises ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

§3 Gebühren

Siehe Gebührenordnungsaushang in der Bücherei 

§4 

Leihfrist/Fernleihe

Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen, für alle anderen Medien

2 Wochen und kann maximal 2x verlängert werden, sofern keine Vor­bestellungen auf das betreffende Medium vorliegen. Die Bücherei­leitung kann die Medienanzahl pro Benutzer beschränken. Dies wird durch Aushang bekannt gemacht. Bücher, die sich nicht im Bestand der Gemeindebücherei Hirschaid befinden, können im Rahmen der geltenden Richtlinien des Bayerischen Leihverkehrs besorgt werden. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Leser.

§5

Haftung und Behandlung der Medien

Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln, Schäden müssen der Büchereileitung gemeldet werden. Das Weiterverleihen an Dritte ist untersagt. Für verlorene bzw. beschädigte Medien hat der Benutzer Ersatz in Höhe des Zeit- oder des Wiederbeschaffungs­wertes zu leisten bzw. die Kosten der Schadensregulierung zu übernehmen. Dabei entscheidet die Büchereileitung, welcher Wert angesetzt wird. Der Benutzer hat alle urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Gemeindebücherei überprüft stichprobenartig im Rahmen ihrer Möglichkeiten die zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware auftreten.

§6

Benutzungsordnung/Benutzungssperre

Mit der Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Bestimmungen der Bücherei­benutzungsordnung in vollem Umfang. Verstöße können einen befristeten oder dauernden Ausschluss von der Benutzung der Bücherei nach sich ziehen. Hierbei entscheidet der Träger der Bücherei auf Antrag der Büchereileitung.

§7

Verhalten in den Büchereiräumen

In den Büchereiräumen ist das Rauchen nicht gestattet. Während der Ausleihe sind Essen und Trinken untersagt. Die Benutzer haben darauf zu achten, dass ihr Verhalten die anderen Benutzer bzw. den Ausleihbetrieb nicht stört. Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

 §9

Genehmigung und Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt ab sofort in Kraft